Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma JD-rep - PLC Service
1. Vertragsbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse werden für
den Verkäufer erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung
verbindlich. Andere Bedingungen oder Abreden bedürfen unserer
besonderen schriftlichen Anerkennung. Abweichende oder ergänzende
Allgemeine Vertragsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil.
Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen
nicht nochmals nach Eingang beim ihm ausdrücklich widerspricht.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen
als angenommen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige
Geschäfte, Vereinbarungen und Abschlüsse. Für alle
Rechtsbeziehungen mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Es findet Deutsches Recht (BGB-Recht) Anwendung.
2. Gefahr, Auslieferung
Jede Gefahr geht auch bei Anlieferung mit unserem Transportfahrzeug
ebenso bei frachtfreier Anlieferung durch einen Spediteur oder
bei Selbstabholung mit dem Verlassen unserer Versandstelle auf den
Besteller über.
Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Versendungen
bestimmen wir den Spediteur, Frachtführer und Versandweg. Wenn
der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus
von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht
die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über;
jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht
gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden versichert.
Verlangt der Besteller den Abschluss einer Versicherung, wird sie
auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Zur Regulierung von Transportschäden
ist es erforderlich, dass der Besteller (Empfänger) zur Feststellung
des Schadenumfangs unverzüglich gemeinsam mit einem Beauftragten
des Transportunternehmens eine Tatbestandsaufnahme veranlasst. Der
Besteller hat sich über die jeweiligen Bestimmungen des transportierenden
Unternehmens zu erkundigen.
3. Preis, Zahlung, Sicherheit
Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht
und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferung
ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen
Preisliste des Lieferwerks ermittelt. Alle für unsere Lieferungen
und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen
Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlung ist netto Kasse innerhalb
von 30 Tagen zu leisten, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart
wurde. Skonto gewähren wir nur nach Vereinbarung und nicht vor
Ausgleich unsere übrigen fälligen Forderungen. Zahlungs-
und Skontofristen laufen ab Rechnungsdatum. Für die Einhaltung
der Fristen ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Wechsel
nehmen wir auf Grund besonderer Vereinbarung entgegen. Aufrechnung
und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch
des Bestellers rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann zudem nur aus denselben Vertragsverhältnis
geltend gemacht werden. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein,
liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller
mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug
oder hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen
nicht ein, so wird eine Gesamtforderung des Verkäufers sofort
fällig. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Verkäufer
ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichend Sicherheitsleistung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Besteller
mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat
er unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers ab diesen
Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz nach § 1 Diskonüberleitungsgesetz zu
zahlen.
4. Lieferzeit, Lieferbedingungen, Verzug
Lieferfristen und Liefertermine bezeichnen stets nur den ungefähren
Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder Lager. Lieferfristen sind nur
dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als
verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an
dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung
zwischen dem Besteller und dem Verkäufer schriftlich vorliegt.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das
Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der
Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung
der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Ist die
Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
Streik, Streik in Drittbetrieben, Aussperrung, Aussperrung in Drittbetrieben,
nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung des Zulieferanten
oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Verkäufers oder seines Zulieferanten liegen
zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.
Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Besteller - sofern er
glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist -
eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des
Verzugs von 0,5% bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Wert der
verspätet gelieferten Ware verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche
des Bestellers sind im allen Fällen verspäteter Lieferung
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Im Übrigen bleibt
das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf
einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder
der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Verkäufer
berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu
berechnen. Der Besteller kann nur dann die Ansprüche aus Verzug
geltend machen, wenn er nicht selbst mit einer Verpflichtung aus
der Geschäftsverbindung in Verzug ist.
5. Gewicht, Stückzahl, Maße, Abweichungen
Eine Abweichung in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der
gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und Rechnung
ist vom Besteller nachzuweisen. Je nach Art der der Ware sind uns
Mehr - oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Gewichts oder
Stückzahl bis zu 10% gestattet. Für die vorgeschriebenen
Maße gelten die DIN Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen
zulässigen Abweichungen.
6. Fracht, Verpackung
Bei Lieferung mit eigenem Transportfahrzeug werden in der Regel
anteilige Frachtkosten berechnet. Verpackungskosten werden grundsätzlich
nach Aufwand berechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehender Ansprüche
(Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
ist nicht zulässig. Der Besteller tritt für die Fehler
- im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der
Vorbehaltsware vom Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher
Forderungen des Verkäufers alle ihm aus Weiterverkauf oder Vermietung
entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden sicherheitshalber
ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung bedarf.
Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich
im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung
derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben.
Wird die Vorbehaltware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert
oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis
vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Verkäufer mit Vorrang
vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung,
bzw. des Gesamtpreises ab, der vom Verkäufer in Rechnung gestellten
Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung
oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über
sie in anderer Weise z.B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen
des Verkäufers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt
zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte
gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der
Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
Erhält der Besteller auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung
zur Einziehung der angetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung
Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften
Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe
der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt dass der Besteller
die für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann
unverzüglich indossiert an den Verkäufer abliefert. Für
den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen
in Schecks bei dem Besteller oder einem Geldinstitut des Bestellers
eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge
und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks
geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über,
sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere
wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für
den Verkäufer in bar in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich
und indossiert an den Verkäufer abzuliefern. Verarbeitet der
Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er
sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung
oder Vermischung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer
Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht
möglich sein, so sind sich der Verkäufer und der Besteller
darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen
Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die durch Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem
Verkäufer gehörenden Gegenständen, steht dem Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich
aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten
oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der
neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Verkäufer seinen
Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen
Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch
später besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer
in Rechnung gestellten Wert der vereinbarten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil
hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Kommt der Besteller
mit seiner Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel
oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung
oder eine Zahlungseinschränkung vor oder ist Vergleichs- oder
Konkursantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche
noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort an sich zu nehmen,
ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort
geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller
gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während
der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen.
Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt
vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware
mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich
unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös
zu befriedigen. Übersteigt der Wert die Sicherung der Ansprüche
des Verkäufers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung
insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen
des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner
Wahl freizugeben.
8. Gewährleistung
Sachmängel, Falschlieferung und Fehlmengen sind, soweit dies
durch zumutbare Untersuchungen feststellbar ist, unverzüglich,
spätestens jedoch 2 Wochen nach dem Erhalt der Ware anzuzeigen.
Zeigt sich später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer
Mangel, so ist er unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen
nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller
die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels
als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Besteller nicht unverzüglich
nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels
ermöglicht. Ist die Ware bei Übergabe an den Käufer
mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl als Nacherfüllung
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache verlangen. Wir sind berechtigt, die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten entgegenhalten mit der Folge, dass dann der Nacherfüllungsanspruch
insgesamt entfällt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Zur Mängelbeseitigung
hat der Besteller dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der
Verkäufer von der Mängelbeseitigung befreit. Die Mängelhaftung
bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf
Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung
oder solcher thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat
oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche
Zustimmung des Verkäufers vorgenommen worden sind und die Änderung
oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Die in Erfüllung
dieser Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen mit
dem Ausbau in das Eigentum des Verkäufers über. Weitere
Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden
sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehalten wird. Die Gewährleistungsrechte des Käufers
richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und
beginnt mit der Ablieferung der Ware.
Schäden durch ausgelaufene Batterien und Akkus in von uns verkauften oder reparierten Geräten
sind generell von der Gewährleistung ausgeschloßen.
9. Warenrücknahme
Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter
Ware erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers.
Der Verkäufer behält sich vor, für dadurch entstehende
Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 10% des zu erstattenden
Betrages vorzunehmen.
Rückgaberichtlinien für Batterien und Akkus
Batterien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. Als Endverbraucher sind Sie gesetzlich
verpflichtet gebrauchte Batterien zurück zu geben. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufs-
stelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgeben. Sie können Batterien auch per Post
- freigemacht - an uns zurücksenden oder alternativ auch bei den an Ihrem Wohnort eingerichteten Batterie-
sammelstellen zurückgeben.
Schadstoffhaltige Batterien, d.h. solche, die Quecksilber (Hg) Cadmium (Cd) oder Blei (Pb) enthalten,
erkennen Sie an der unten stehenden Kennzeichnung. Das chemische Zeichen des Schwermetalls muss unter
dem durchgestrichenen Abfalleimer abgebildet sein. Die so gekennzeichneten Batterien/Akkus haben ein ganz besonders
großes Gefährdungspotential für die Umwelt. Sie dürfen auf keinen Fall in den Hausmüll!
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Haftungsausschluss
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
erkennen wir Schadenersatzansprüche jeglicher Art nur im Falle
eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nur im Umfang der
Deckung und Leistung durch unsere Haftpflichtversicherung an. Soweit
verbleibende Schadenersatzansprüche von dieser Versicherung
nicht gedeckt sind, wie z.B. aus Verzug und Unmöglichkeit, ist
unsere Haftung auf einen dem Preis unserer betroffenen Lieferung
oder Leistung entsprechenden Betrag beschränkt. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Haftung für Folgeschäden
von durch uns verkaufte, gewartete oder reparierte Produkte ausgeschlossen
ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
11. Erfüllung, Gerichtsstand
Ist der Käufer kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist
ausschließlicher Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hildesheim.
Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat.
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